Grenz­ver­messung
Wir gehen an Ihre Grenzen.
Hoheit­liches Abmarkungsverfahren
Sorgen Sie in der Örtlichkeit für Klarheit über den recht­mä­ßigen Grenzverlauf.
Jetzt infor­mieren
Voriger
Nächster
Grenz­ver­messung
Wir gehen an Ihre Grenzen.
Hoheit­liches Abmarkungsverfahren
Sorgen Sie in der Örtlichkeit für Klarheit über den recht­mä­ßigen Grenzverlauf.
Jetzt infor­mieren
Voriger
Nächster
Grenz­ver­messung
Wir gehen an Ihre Grenzen.
Hoheit­liches Abmarkungsverfahren
Sorgen Sie in der Örtlichkeit für Klarheit über den recht­mä­ßigen Grenzverlauf.
Voriger
Nächster

Vermes­sungen bestehender Grenzen  

Ohne Grenzen könnten wir nicht leben! Diese Aussage erscheint in einer globa­li­sierten, nach Freiheit strebenden Gesell­schaft zunächst reichlich paradox. Bei näherer Betrachtung wird jedoch schnell klar, dass Grenzen nicht nur in der Erziehung eine wichtige Rolle spielen, sondern durch die Einteilung von Grund und Boden auch unsere sozialen Handlungs­be­reiche organi­siert werden. Nicht zu Letzt definiert die bestehende Grund­stücks­grenze, in welchem Umfang sich die Freiheit des Einzelnen erstreckt und an welcher Stelle die Freiheit der Anderen beginnt.  

Aufgrund dieser Bedeut­samkeit bieten wir, im Rahmen der gesetz­lichen Vorgaben, verschiedene Leistungs­pakete im Zusam­menhang mit der Vermessung bestehender Grenzen an, die je nach Ausgangs­si­tuation verschiedene Vorteile aufweisen. Durch diesen Artikel erhalten Sie einen Überblick, was zu Ihrer Zielstellung passt, sei es die Besei­tigung einer Unklarheit über den recht­mä­ßigen Grenz­verlauf, die Sicher­stellung, dass ein beabsich­tigtes Bauvor­haben auch tatsächlich auf dem dafür vorge­se­henen Grund­stück verwirk­licht wird, die Schaffung klarer und rechts­si­cherer Verhält­nisse an Ihrem Eigentum oder einfach nur die Herstellung einer Einfriedung Ihres Grundstücks.

Grenz­an­zeige  

Die Grenz­an­zeige ist ein schlankes und relativ kosten­güns­tiges Verfahren um einen bestehenden Grenz­verlauf in der Örtlichkeit zu visua­li­sieren. Im Gegensatz zu den übrigen Verfahren ist sie kein gesetzlich geregeltes Verfahren und entfaltet als nicht hoheit­liche Leistung auch keine öffentlich-recht­liche Wirkung, was sie deutlich von den übrigen Leistungen unter­scheidet.  

Bei der Grenz­an­zeige wird, wie bei den anderen Leistungen auch, zunächst der Grenz­verlauf auf Grundlage der von der Katas­ter­be­hörde bereit­ge­stellten aktuellen Daten aus dem Liegen­schafts­ka­taster unter­sucht und vermessen. Die vorge­fun­denen Grenz­zeichen werden farblich markiert und die Grenz­punkte in denen keine Abmarkung mehr vorhanden ist, werden in der Örtlichkeit durch einen Holzpfahl oder eine Farbmar­kierung gekenn­zeichnet. Im Gegensatz zur Abmarkung erfolgt diese Kennzeichnung jedoch nicht durch eine dauer­hafte Markierung, wie z. B. einen Grenz­stein oder ein Meißel­zeichen. Die Markierung wird auch nicht öffentlich gewidmet.

Die aufwendige Erstellung von katas­ter­ge­rechten Vermes­sungs­schriften ist bei der Grenz­an­zeige nicht nötig, da keine Übernahme des Vermes­sungs­er­geb­nisses in das Liegen­schafts­ka­taster erfolgt. Die Vermessung ist dadurch aller­dings auch nicht rechtlich bindend gegenüber Dritten. Im Zuge der Grenz­an­zeige werden die Grenz­nachbarn nicht am Verfahren beteiligt, es wird auch kein Grenz­termin abgehalten und demnach auch keine Anerken­nungs­er­klärung des Vermes­sungs­er­geb­nisses beurkundet. Dadurch ist sie nicht für die Lösung nachbar­schaft­licher Konflikte geeignet. Sie dient ausschließlich Ihrer eigenen Absicherung über den bestehenden Verlauf der Grenze. 

Für einige Vorhaben ist dieser Leistungs­umfang jedoch auch vollkommen ausrei­chend. Beispiels­weise für die Errichtung eines Zauns, einer Grenz­mauer oder einer sonstigen Einfriedung, bei der Sie sicher­stellen möchten, dass sie auf Ihrem und nicht auf dem Nachbar­grund­stück errichtet wird, ist die Grenz­an­zeige oft ausrei­chend. Auch für die Kennzeichnung von Zwischen­punkten einer langen Grenze kann die Grenz­an­zeige das Mittel der Wahl sein. 

Die aufwendige Erstellung von katas­ter­ge­rechten Vermes­sungs­schriften ist bei der Grenz­an­zeige nicht nötig, da keine Übernahme des Vermes­sungs­er­geb­nisses in das Liegen­schafts­ka­taster erfolgt. Die Vermessung ist dadurch aller­dings auch nicht rechtlich bindend gegenüber Dritten. Im Zuge der Grenz­an­zeige werden die Grenz­nachbarn nicht am Verfahren beteiligt, es wird auch kein Grenz­termin abgehalten und demnach auch keine Anerken­nungs­er­klärung des Vermes­sungs­er­geb­nisses beurkundet. Dadurch ist sie nicht für die Lösung nachbar­schaft­licher Konflikte geeignet. Sie dient ausschließlich Ihrer eigenen Absicherung über den bestehenden Verlauf der Grenze. 

Für einige Vorhaben ist dieser Leistungs­umfang jedoch auch vollkommen ausrei­chend. Beispiels­weise für die Errichtung eines Zauns, einer Grenz­mauer oder einer sonstigen Einfriedung, bei der Sie sicher­stellen möchten, dass sie auf Ihrem und nicht auf dem Nachbar­grund­stück errichtet wird, ist die Grenz­an­zeige oft ausrei­chend. Auch für die Kennzeichnung von Zwischen­punkten einer langen Grenze kann die Grenz­an­zeige das Mittel der Wahl sein.

Die Anzeige von Grenzen, die im Sinne des Branden­bur­gi­schen Vermes­sungs­ge­setzes nicht festge­stellt sind, ist jedoch nicht möglich oder wäre zumindest in den meisten Fällen grober Unfug. In diesen Fällen ist nämlich nicht hinrei­chend klar, ob die im Liegen­schafts­ka­taster nachge­wiesene Grenze auch die recht­mäßige Grenze ist. Demzu­folge kann sie auch nicht guten Gewissens in der Örtlichkeit angezeigt werden. Die Beurteilung ob es sich um eine festge­stellte Grenze handelt und die Grenz­an­zeige damit möglich ist, kann im Rahmen Ihrer Kosten­an­frage durch uns geklärt werden.  

Da die Grenz­an­zeige keine hoheit­liche Leistung ist, werden die Kosten nicht durch die Gebüh­ren­ordnung für das Vermes­sungs­wesen, sondern durch einen frei verhan­del­baren, privat­recht­lichen Vertrag bestimmt. Für Fragen stehen wir Ihnen gern beratend zur Verfügung und erstellen Ihnen eine Kosten­schätzung zur Anzeige Ihrer Grund­stücks­grenze.

Grenz­zeugnis  

Ebenso wie die Grenz­an­zeige ist auch das Grenz­zeugnis ein schlankes und relativ kosten­güns­tiges Verfahren. Es ist jedoch, im Gegensatz zur Grenz­an­zeige, gesetzlich geregelt und entfaltet daher eine öffentlich-recht­liche Wirkung. Durch das Grenz­zeugnis wird ein bestehender Grenz­verlauf amtlich bestätigt. Darüber hinaus enthält das Grenz­zeugnis eine verbind­liche Aussage über vorhandene Zäune, Grenz­mauern oder andere Grenz­ein­rich­tungen sowie grenznahe Bebau­ungen. Das heißt, der Abstand dieser Objekte zur Grenze wird amtlich bestätigt.  

Aller­dings erfolgt die amtliche Bestä­tigung des Grenz­ver­laufs und der Grenz­ab­stände nur gegenüber Ihnen als Antrag­stellerin oder Antrag­steller. Das Grenz­zeugnis ist nicht bindend gegenüber Ihren Grenz­nachbarn, da diese am Verfahren gar nicht beteiligt werden. Es ist daher nur bedingt für die Lösung von Grenz­strei­tig­keiten geeignet, insbe­sondere wenn es um den Grenz­verlauf geht. Zwar handelt es sich bei dem aus Text und Skizze bestehenden Grenz­zeugnis um eine öffent­liche Urkunde, der vor Gericht ein hoher Beweiswert beigemessen werden kann. Der einge­schränkte Betei­lig­ten­kreis führt jedoch in der Praxis oft zu einer vermin­derten Akzeptanz des Grenz­zeug­nisses durch den Grenz­nachbarn und auch vor Gericht, da durch die unter­bliebene Betei­ligung keine Abwehr­rechte für den Grenz­nachbarn zur Verfügung stehen. Für die Lösung von Grenz­strei­tig­keiten und die Schaffung klar geregelter Verhält­nisse ist die Abmarkung das zu bevor­zu­gende Verfahren. Die Erstellung eines Grenz­zeug­nisses ist vor allem dann sinnvoll, wenn es um die amtliche Bestä­tigung von Abständen einer Grenz­ein­richtung oder grenz­nahen Bebauung zur Grenze geht. 

Der Verfah­rens­ablauf beim Grenz­zeugnis ist zunächst identisch mit dem der Grenz­an­zeige. Auch hier wird der Grenz­verlauf auf Grundlage der von der Katas­ter­be­hörde bereit­ge­stellten aktuellen Daten aus dem Liegen­schafts­ka­taster unter­sucht und vermessen. Die vorge­fun­denen Grenz­zeichen werden farblich markiert und die Grenz­punkte in denen keine Abmarkung mehr vorhanden ist, werden in der Örtlichkeit durch einen Holzpfahl oder eine Farbmar­kierung gekenn­zeichnet. Im Gegensatz zur Abmarkung erfolgt diese Kennzeichnung jedoch auch beim Grenz­zeugnis nicht durch eine dauer­hafte Markierung, wie z. B. einen Grenz­stein oder ein Meißel­zeichen. Ebenso wie bei der Grenz­an­zeige wird die Markierung auch im Rahmen des Grenz­zeug­nisses nicht öffentlich gewidmet, dies geschieht nur im Zuge eines Abmar­kungs­ver­fahrens. Abschließend erhalten Sie eine gesie­gelte und beglau­bigte Abschrift der Grenz­zeug­nisses in der das Vermes­sungs­er­gebnis dokumen­tiert und der in der Örtlichkeit wieder­her­ge­stellte Grenz­verlauf darge­stellt ist. 

Der Verfah­rens­ablauf beim Grenz­zeugnis ist zunächst identisch mit dem der Grenz­an­zeige. Auch hier wird der Grenz­verlauf auf Grundlage der von der Katas­ter­be­hörde bereit­ge­stellten aktuellen Daten aus dem Liegen­schafts­ka­taster unter­sucht und vermessen. Die vorge­fun­denen Grenz­zeichen werden farblich markiert und die Grenz­punkte in denen keine Abmarkung mehr vorhanden ist, werden in der Örtlichkeit durch einen Holzpfahl oder eine Farbmar­kierung gekenn­zeichnet. Im Gegensatz zur Abmarkung erfolgt diese Kennzeichnung jedoch auch beim Grenz­zeugnis nicht durch eine dauer­hafte Markierung, wie z. B. einen Grenz­stein oder ein Meißel­zeichen. Ebenso wie bei der Grenz­an­zeige wird die Markierung auch im Rahmen des Grenz­zeug­nisses nicht öffentlich gewidmet, dies geschieht nur im Zuge eines Abmar­kungs­ver­fahrens. Abschließend erhalten Sie eine gesie­gelte und beglau­bigte Abschrift der Grenz­zeug­nisses in der das Vermes­sungs­er­gebnis dokumen­tiert und der in der Örtlichkeit wieder­her­ge­stellte Grenz­verlauf darge­stellt ist.

Die Erstellung eines Grenz­zeug­nisses ist bei Grenzen, die im Sinne des Branden­bur­gi­schen Vermes­sungs­ge­setztes nicht festge­stellt sind, nicht möglich. Auch bei einem nicht ausrei­chend quali­fi­zierten oder fehler­be­haf­teten Katas­ter­nachweis ist die Erstellung eines Grenz­zeug­nisses untersagt. In diesen Fällen kann nur eine Grenz­fest­stellung bzw. Grenz­wie­der­her­stellung und Abmarkung Abhilfe schaffen. Die Beurteilung ob es sich um eine festge­stellte Grenze handelt, kann im Rahmen Ihrer Kosten­an­frage durch uns geklärt werden. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Erstellung eines Grenz­zeug­nisses jederzeit zu einem Grenz­fest­stel­lungs- und Abmar­kungs­ver­fahren erweitert werden.  

Da es sich bei der Erstellung eines Grenz­zeug­nisses um eine hoheit­liche Leistung handelt, sind die Kosten für die Vermes­sungs­arbeit im Land Brandenburg in der Vermes­sungs­ge­büh­ren­ordnung festgelegt und danach abzurechnen. Sie sind von der Anzahl der betrof­fenen Grund­stücke, der Grenz­länge und dem Bodenwert abhängig.

Grenz­fest­stellung bzw. Grenz­wie­der­her­stellung und Abmarkung von Grenzpunkten

Die Grenz­fest­stellung bzw. Grenz­wie­der­her­stellung und Abmarkung von Grenz­punkten ist das richtige Leistungs­paket für Sie, wenn bestehende Grenzen rechts­sicher und für alle Grenz­nachbarn verbindlich in die Örtlichkeit übertragen werden sollen. Das ist besonders bei einer grenz­nahen geplanten Bebauung notwendig. Aber auch wenn Unsicherheit oder gar eine Meinungs­ver­schie­denheit über den recht­mä­ßigen Grenz­verlauf besteht oder wenn Grenz­zeichen abhan­den­ge­kommen sind, beschädigt oder in ihrer Lage verändert wurden und daher neue Grenz­zeichen einge­bracht werden sollen, ist die Abmarkung die passende Leistung für Sie und Ihr Eigentum.  

Die Abmarkung von Grenz­punkten und die dafür notwendige Grenz­fest­stellung bzw. Grenz­wie­der­her­stellung sind gesetzlich geregelte Verfahren, die eine öffentlich-recht­liche Wirkung entfalten und nur von dafür zustän­digen Stellen, also einem Öffentlich bestellten Vermes­sungs­in­ge­nieur, einer Kataster- oder einer Flurbe­rei­ni­gungs­be­hörde, durch­ge­führt werden dürfen.

Im Zuge des Verfahrens wird zunächst der Grenz­verlauf auf Grundlage der von der Katas­ter­be­hörde bereit­ge­stellten aktuellen Daten aus dem Liegen­schafts­ka­taster unter­sucht und vermessen. Dabei werden neben den techni­schen auch die recht­lichen Eigen­schaften der einzelnen Grenzen berück­sichtigt. Für bestehende Grenzen, die im Sinne des Branden­bur­gi­schen Vermes­sungs­ge­setzes festge­stellt sind, richtet sich deren Verlauf in erster Linie nach ihrem Nachweis im Liegen­schafts­ka­taster. Diese Grenzen werden auf Grundlage dieses Nachweises wieder­her­ge­stellt. Das heißt, für die Grenz­punkte in denen eine Abmarkung fehlt oder das Grenz­zeichen in seiner Lage verändert oder beschädigt wurde, wird eine neue Abmarkung einge­bracht. Auch vorhandene Grenz­zeichen, über die eine Unklarheit ihrer korrekten Lage besteht, können überprüft und ggf. korri­giert werden.

Im Zuge des Verfahrens wird zunächst der Grenz­verlauf auf Grundlage der von der Katas­ter­be­hörde bereit­ge­stellten aktuellen Daten aus dem Liegen­schafts­ka­taster unter­sucht und vermessen. Dabei werden neben den techni­schen auch die recht­lichen Eigen­schaften der einzelnen Grenzen berück­sichtigt. Für bestehende Grenzen, die im Sinne des Branden­bur­gi­schen Vermes­sungs­ge­setzes festge­stellt sind, richtet sich deren Verlauf in erster Linie nach ihrem Nachweis im Liegen­schafts­ka­taster. Diese Grenzen werden auf Grundlage dieses Nachweises wieder­her­ge­stellt. Das heißt, für die Grenz­punkte in denen eine Abmarkung fehlt oder das Grenz­zeichen in seiner Lage verändert oder beschädigt wurde, wird eine neue Abmarkung einge­bracht. Auch vorhandene Grenz­zeichen, über die eine Unklarheit ihrer korrekten Lage besteht, können überprüft und ggf. korri­giert werden.

Anschließend werden die Abmar­kungen allen betei­ligten Grenz­nachbarn in einem recht­zeitig vorher angekün­digten Grenz­termin bekannt­ge­geben und gewidmet. Die Abmarkung wird dadurch gegenüber allen Betei­ligten wirksam. Die Ergeb­nisse des Grenz­termins werden in einer Grenz­nie­der­schrift beurkundet. Nachdem die Abmar­kungen bestands­kräftig geworden sind, werden die erstellten Vermes­sungs­schriften bei der zustän­digen Katas­ter­be­hörde einge­reicht, dort nochmals geprüft und schließlich in das Liegen­schafts­ka­taster übernommen.

Für bestehende Grenzen die im Sinne des Branden­bur­gi­schen Vermes­sungs­ge­setztes nicht festge­stellt sind, ergibt sich ein ähnlicher Arbeits­ablauf. Auch für den Verlauf dieser Grenzen ist zunächst vom Nachweis im Liegen­schafts­ka­taster auszu­gehen. Ein Unter­schied ergibt sich jedoch bei dem Mitwir­kungs­er­for­dernis der Betei­ligten. Sollen die Grenzen festge­stellt werden, das heißt mit höherer Rechts­si­cherheit festgelegt werden, ist eine Anerkennung des Vermes­sungs­er­geb­nisses durch die betei­ligten Grenz­nachbarn erfor­derlich. Die Anerken­nungs­er­klä­rungen werden ebenfalls durch die Grenz­nie­der­schrift beurkundet und finden dadurch Einzug in den Nachweis des Liegen­schafts­ka­taster. Auch bei der Teilung von Grund­stücken spielt die Grenz­fest­stellung eine Rolle. Dabei handelt es sich jedoch meist um neue und seltener um bereits bestehende Grenzen.

Für bestehende Grenzen die im Sinne des Branden­bur­gi­schen Vermes­sungs­ge­setztes nicht festge­stellt sind, ergibt sich ein ähnlicher Arbeits­ablauf. Auch für den Verlauf dieser Grenzen ist zunächst vom Nachweis im Liegen­schafts­ka­taster auszu­gehen. Ein Unter­schied ergibt sich jedoch bei dem Mitwir­kungs­er­for­dernis der Betei­ligten. Sollen die Grenzen festge­stellt werden, das heißt mit höherer Rechts­si­cherheit festgelegt werden, ist eine Anerkennung des Vermes­sungs­er­geb­nisses durch die betei­ligten Grenz­nachbarn erfor­derlich. Die Anerken­nungs­er­klä­rungen werden ebenfalls durch die Grenz­nie­der­schrift beurkundet und finden dadurch Einzug in den Nachweis des Liegen­schafts­ka­taster. Auch bei der Teilung von Grund­stücken spielt die Grenz­fest­stellung eine Rolle. Dabei handelt es sich jedoch meist um neue und seltener um bereits bestehende Grenzen.
Voriger
Nächster

Ob Ihre Grund­stücks­grenzen festge­stellt sind oder nicht kann im Rahmen Ihrer Kosten­an­frage geklärt werden. Die Kosten für die Grenz­fest­stellung bzw. Grenz­wie­der­her­stellung und Abmarkung von Grenz­punkten sind im Land Brandenburg in der Vermes­sungs­ge­büh­ren­ordnung festgelegt und danach abzurechnen, da es sich dabei um eine hoheit­liche Leistung handelt. Sie sind von der Anzahl der betrof­fenen Grund­stücke, der Anzahl der einge­brachten und gewid­meten Grenz­zeichen, der Grenzlänge und dem Bodenwert abhängig.