Vermessungen bestehender Grenzen
Ohne Grenzen könnten wir nicht leben! Diese Aussage erscheint in einer globalisierten, nach Freiheit strebenden Gesellschaft zunächst reichlich paradox. Bei näherer Betrachtung wird jedoch schnell klar, dass Grenzen nicht nur in der Erziehung eine wichtige Rolle spielen, sondern durch die Einteilung von Grund und Boden auch unsere sozialen Handlungsbereiche organisiert werden. Nicht zu Letzt definiert die bestehende Grundstücksgrenze, in welchem Umfang sich die Freiheit des Einzelnen erstreckt und an welcher Stelle die Freiheit der Anderen beginnt.
Aufgrund dieser Bedeutsamkeit bieten wir, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, verschiedene Leistungspakete im Zusammenhang mit der Vermessung bestehender Grenzen an, die je nach Ausgangssituation verschiedene Vorteile aufweisen. Durch diesen Artikel erhalten Sie einen Überblick, was zu Ihrer Zielstellung passt, sei es die Beseitigung einer Unklarheit über den rechtmäßigen Grenzverlauf, die Sicherstellung, dass ein beabsichtigtes Bauvorhaben auch tatsächlich auf dem dafür vorgesehenen Grundstück verwirklicht wird, die Schaffung klarer und rechtssicherer Verhältnisse an Ihrem Eigentum oder einfach nur die Herstellung einer Einfriedung Ihres Grundstücks.
Grenzanzeige
Die Grenzanzeige ist ein schlankes und relativ kostengünstiges Verfahren um einen bestehenden Grenzverlauf in der Örtlichkeit zu visualisieren. Im Gegensatz zu den übrigen Verfahren ist sie kein gesetzlich geregeltes Verfahren und entfaltet als nicht hoheitliche Leistung auch keine öffentlich-rechtliche Wirkung, was sie deutlich von den übrigen Leistungen unterscheidet.
Bei der Grenzanzeige wird, wie bei den anderen Leistungen auch, zunächst der Grenzverlauf auf Grundlage der von der Katasterbehörde bereitgestellten aktuellen Daten aus dem Liegenschaftskataster untersucht und vermessen. Die vorgefundenen Grenzzeichen werden farblich markiert und die Grenzpunkte in denen keine Abmarkung mehr vorhanden ist, werden in der Örtlichkeit durch einen Holzpfahl oder eine Farbmarkierung gekennzeichnet. Im Gegensatz zur Abmarkung erfolgt diese Kennzeichnung jedoch nicht durch eine dauerhafte Markierung, wie z. B. einen Grenzstein oder ein Meißelzeichen. Die Markierung wird auch nicht öffentlich gewidmet.
Die aufwendige Erstellung von katastergerechten Vermessungsschriften ist bei der Grenzanzeige nicht nötig, da keine Übernahme des Vermessungsergebnisses in das Liegenschaftskataster erfolgt. Die Vermessung ist dadurch allerdings auch nicht rechtlich bindend gegenüber Dritten. Im Zuge der Grenzanzeige werden die Grenznachbarn nicht am Verfahren beteiligt, es wird auch kein Grenztermin abgehalten und demnach auch keine Anerkennungserklärung des Vermessungsergebnisses beurkundet. Dadurch ist sie nicht für die Lösung nachbarschaftlicher Konflikte geeignet. Sie dient ausschließlich Ihrer eigenen Absicherung über den bestehenden Verlauf der Grenze.
Für einige Vorhaben ist dieser Leistungsumfang jedoch auch vollkommen ausreichend. Beispielsweise für die Errichtung eines Zauns, einer Grenzmauer oder einer sonstigen Einfriedung, bei der Sie sicherstellen möchten, dass sie auf Ihrem und nicht auf dem Nachbargrundstück errichtet wird, ist die Grenzanzeige oft ausreichend. Auch für die Kennzeichnung von Zwischenpunkten einer langen Grenze kann die Grenzanzeige das Mittel der Wahl sein.
Die aufwendige Erstellung von katastergerechten Vermessungsschriften ist bei der Grenzanzeige nicht nötig, da keine Übernahme des Vermessungsergebnisses in das Liegenschaftskataster erfolgt. Die Vermessung ist dadurch allerdings auch nicht rechtlich bindend gegenüber Dritten. Im Zuge der Grenzanzeige werden die Grenznachbarn nicht am Verfahren beteiligt, es wird auch kein Grenztermin abgehalten und demnach auch keine Anerkennungserklärung des Vermessungsergebnisses beurkundet. Dadurch ist sie nicht für die Lösung nachbarschaftlicher Konflikte geeignet. Sie dient ausschließlich Ihrer eigenen Absicherung über den bestehenden Verlauf der Grenze.
Für einige Vorhaben ist dieser Leistungsumfang jedoch auch vollkommen ausreichend. Beispielsweise für die Errichtung eines Zauns, einer Grenzmauer oder einer sonstigen Einfriedung, bei der Sie sicherstellen möchten, dass sie auf Ihrem und nicht auf dem Nachbargrundstück errichtet wird, ist die Grenzanzeige oft ausreichend. Auch für die Kennzeichnung von Zwischenpunkten einer langen Grenze kann die Grenzanzeige das Mittel der Wahl sein.
Die Anzeige von Grenzen, die im Sinne des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes nicht festgestellt sind, ist jedoch nicht möglich oder wäre zumindest in den meisten Fällen grober Unfug. In diesen Fällen ist nämlich nicht hinreichend klar, ob die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenze auch die rechtmäßige Grenze ist. Demzufolge kann sie auch nicht guten Gewissens in der Örtlichkeit angezeigt werden. Die Beurteilung ob es sich um eine festgestellte Grenze handelt und die Grenzanzeige damit möglich ist, kann im Rahmen Ihrer Kostenanfrage durch uns geklärt werden.
Da die Grenzanzeige keine hoheitliche Leistung ist, werden die Kosten nicht durch die Gebührenordnung für das Vermessungswesen, sondern durch einen frei verhandelbaren, privatrechtlichen Vertrag bestimmt. Für Fragen stehen wir Ihnen gern beratend zur Verfügung und erstellen Ihnen eine Kostenschätzung zur Anzeige Ihrer Grundstücksgrenze.
Grenzzeugnis
Ebenso wie die Grenzanzeige ist auch das Grenzzeugnis ein schlankes und relativ kostengünstiges Verfahren. Es ist jedoch, im Gegensatz zur Grenzanzeige, gesetzlich geregelt und entfaltet daher eine öffentlich-rechtliche Wirkung. Durch das Grenzzeugnis wird ein bestehender Grenzverlauf amtlich bestätigt. Darüber hinaus enthält das Grenzzeugnis eine verbindliche Aussage über vorhandene Zäune, Grenzmauern oder andere Grenzeinrichtungen sowie grenznahe Bebauungen. Das heißt, der Abstand dieser Objekte zur Grenze wird amtlich bestätigt.
Allerdings erfolgt die amtliche Bestätigung des Grenzverlaufs und der Grenzabstände nur gegenüber Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller. Das Grenzzeugnis ist nicht bindend gegenüber Ihren Grenznachbarn, da diese am Verfahren gar nicht beteiligt werden. Es ist daher nur bedingt für die Lösung von Grenzstreitigkeiten geeignet, insbesondere wenn es um den Grenzverlauf geht. Zwar handelt es sich bei dem aus Text und Skizze bestehenden Grenzzeugnis um eine öffentliche Urkunde, der vor Gericht ein hoher Beweiswert beigemessen werden kann. Der eingeschränkte Beteiligtenkreis führt jedoch in der Praxis oft zu einer verminderten Akzeptanz des Grenzzeugnisses durch den Grenznachbarn und auch vor Gericht, da durch die unterbliebene Beteiligung keine Abwehrrechte für den Grenznachbarn zur Verfügung stehen. Für die Lösung von Grenzstreitigkeiten und die Schaffung klar geregelter Verhältnisse ist die Abmarkung das zu bevorzugende Verfahren. Die Erstellung eines Grenzzeugnisses ist vor allem dann sinnvoll, wenn es um die amtliche Bestätigung von Abständen einer Grenzeinrichtung oder grenznahen Bebauung zur Grenze geht.
Der Verfahrensablauf beim Grenzzeugnis ist zunächst identisch mit dem der Grenzanzeige. Auch hier wird der Grenzverlauf auf Grundlage der von der Katasterbehörde bereitgestellten aktuellen Daten aus dem Liegenschaftskataster untersucht und vermessen. Die vorgefundenen Grenzzeichen werden farblich markiert und die Grenzpunkte in denen keine Abmarkung mehr vorhanden ist, werden in der Örtlichkeit durch einen Holzpfahl oder eine Farbmarkierung gekennzeichnet. Im Gegensatz zur Abmarkung erfolgt diese Kennzeichnung jedoch auch beim Grenzzeugnis nicht durch eine dauerhafte Markierung, wie z. B. einen Grenzstein oder ein Meißelzeichen. Ebenso wie bei der Grenzanzeige wird die Markierung auch im Rahmen des Grenzzeugnisses nicht öffentlich gewidmet, dies geschieht nur im Zuge eines Abmarkungsverfahrens. Abschließend erhalten Sie eine gesiegelte und beglaubigte Abschrift der Grenzzeugnisses in der das Vermessungsergebnis dokumentiert und der in der Örtlichkeit wiederhergestellte Grenzverlauf dargestellt ist.
Die Erstellung eines Grenzzeugnisses ist bei Grenzen, die im Sinne des Brandenburgischen Vermessungsgesetztes nicht festgestellt sind, nicht möglich. Auch bei einem nicht ausreichend qualifizierten oder fehlerbehafteten Katasternachweis ist die Erstellung eines Grenzzeugnisses untersagt. In diesen Fällen kann nur eine Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung und Abmarkung Abhilfe schaffen. Die Beurteilung ob es sich um eine festgestellte Grenze handelt, kann im Rahmen Ihrer Kostenanfrage durch uns geklärt werden. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Erstellung eines Grenzzeugnisses jederzeit zu einem Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren erweitert werden.
Da es sich bei der Erstellung eines Grenzzeugnisses um eine hoheitliche Leistung handelt, sind die Kosten für die Vermessungsarbeit im Land Brandenburg in der Vermessungsgebührenordnung festgelegt und danach abzurechnen. Sie sind von der Anzahl der betroffenen Grundstücke, der Grenzlänge und dem Bodenwert abhängig.
Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung und Abmarkung von Grenzpunkten
Die Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung und Abmarkung von Grenzpunkten ist das richtige Leistungspaket für Sie, wenn bestehende Grenzen rechtssicher und für alle Grenznachbarn verbindlich in die Örtlichkeit übertragen werden sollen. Das ist besonders bei einer grenznahen geplanten Bebauung notwendig. Aber auch wenn Unsicherheit oder gar eine Meinungsverschiedenheit über den rechtmäßigen Grenzverlauf besteht oder wenn Grenzzeichen abhandengekommen sind, beschädigt oder in ihrer Lage verändert wurden und daher neue Grenzzeichen eingebracht werden sollen, ist die Abmarkung die passende Leistung für Sie und Ihr Eigentum.
Die Abmarkung von Grenzpunkten und die dafür notwendige Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung sind gesetzlich geregelte Verfahren, die eine öffentlich-rechtliche Wirkung entfalten und nur von dafür zuständigen Stellen, also einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, einer Kataster- oder einer Flurbereinigungsbehörde, durchgeführt werden dürfen.
Im Zuge des Verfahrens wird zunächst der Grenzverlauf auf Grundlage der von der Katasterbehörde bereitgestellten aktuellen Daten aus dem Liegenschaftskataster untersucht und vermessen. Dabei werden neben den technischen auch die rechtlichen Eigenschaften der einzelnen Grenzen berücksichtigt. Für bestehende Grenzen, die im Sinne des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes festgestellt sind, richtet sich deren Verlauf in erster Linie nach ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Diese Grenzen werden auf Grundlage dieses Nachweises wiederhergestellt. Das heißt, für die Grenzpunkte in denen eine Abmarkung fehlt oder das Grenzzeichen in seiner Lage verändert oder beschädigt wurde, wird eine neue Abmarkung eingebracht. Auch vorhandene Grenzzeichen, über die eine Unklarheit ihrer korrekten Lage besteht, können überprüft und ggf. korrigiert werden.
Anschließend werden die Abmarkungen allen beteiligten Grenznachbarn in einem rechtzeitig vorher angekündigten Grenztermin bekanntgegeben und gewidmet. Die Abmarkung wird dadurch gegenüber allen Beteiligten wirksam. Die Ergebnisse des Grenztermins werden in einer Grenzniederschrift beurkundet. Nachdem die Abmarkungen bestandskräftig geworden sind, werden die erstellten Vermessungsschriften bei der zuständigen Katasterbehörde eingereicht, dort nochmals geprüft und schließlich in das Liegenschaftskataster übernommen.
Für bestehende Grenzen die im Sinne des Brandenburgischen Vermessungsgesetztes nicht festgestellt sind, ergibt sich ein ähnlicher Arbeitsablauf. Auch für den Verlauf dieser Grenzen ist zunächst vom Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen. Ein Unterschied ergibt sich jedoch bei dem Mitwirkungserfordernis der Beteiligten. Sollen die Grenzen festgestellt werden, das heißt mit höherer Rechtssicherheit festgelegt werden, ist eine Anerkennung des Vermessungsergebnisses durch die beteiligten Grenznachbarn erforderlich. Die Anerkennungserklärungen werden ebenfalls durch die Grenzniederschrift beurkundet und finden dadurch Einzug in den Nachweis des Liegenschaftskataster. Auch bei der Teilung von Grundstücken spielt die Grenzfeststellung eine Rolle. Dabei handelt es sich jedoch meist um neue und seltener um bereits bestehende Grenzen.
Ob Ihre Grundstücksgrenzen festgestellt sind oder nicht kann im Rahmen Ihrer Kostenanfrage geklärt werden. Die Kosten für die Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung und Abmarkung von Grenzpunkten sind im Land Brandenburg in der Vermessungsgebührenordnung festgelegt und danach abzurechnen, da es sich dabei um eine hoheitliche Leistung handelt. Sie sind von der Anzahl der betroffenen Grundstücke, der Anzahl der eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen, der Grenzlänge und dem Bodenwert abhängig.