Bauord­nungs­recht­liche
Einmes­sungs­be­schei­nigung
Absicherung des Bauherrn zur Vermeidung teurer Fehler bei der Bauausführung
Kosten­er­sparnis bei der Einmessung
Bauherren können durch clevere Termin­legung Zeit und Geld sparen
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Gebäu­de­ein­messung für das Liegenschaftskataster
Gesetz­liche Pflicht zur Erfüllung der Anfor­de­rungen der Gesell­schaft, der Wirtschaft, des Rechts und der Verwaltung
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Gebäu­de­ein­messung und Einmessungsbescheinigung

Die Gebäu­de­ein­messung ist für viele Aufgaben des Staates, der Gesell­schaft und der Wirtschaft wichtig. Dazu zählen unter anderem der Katastro­phen­schutz sowie das Bauord­nungs­recht aber auch die Gewähr­leistung eines rechts­si­cheren Immobi­li­en­ver­kehrs. Für all diese Bereiche ist es unerlässlich zu wissen, wo und auf welchem Grund­stück sich ein Gebäude befindet. Daher gibt es im Land Brandenburg gleich zwei Verpflich­tungen eine bauliche Anlage einmessen zu lassen. 

Gebäu­de­ein­messung für das Liegenschaftskataster

Im Land Brandenburg ist die Einmessung einer neu errich­teten oder im Grundriss verän­derten baulichen Anlage gesetzlich vorge­schrieben. Im Zuge der Einmessung für das Liegen­schafts­ka­taster wird der Grundriss und die Geschoss­anzahl der baulichen Anlage vermes­sungs­tech­nisch erfasst und ein Bezug zu den vorhan­denen Grund­stück­grenzen herge­stellt. Die Einmessung dient dazu, das amtlich geführte Liegen­schafts­ka­taster fortzu­führen und es somit auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Darstellung der im Liegen­schafts­ka­taster enthal­tenen Geoba­sis­in­for­ma­tionen erfolgt durch die Liegen­schafts­karte, welche die Lage der Flurstücke und Gebäude dokumentiert.

Grund­sätzlich ist jede neu errichtete oder im Grundriss verän­derte bauliche Anlage, deren Nachweis im Liegen­schafts­ka­taster zur Erfüllung der Anfor­de­rungen des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft oder der Gesell­schaft von Bedeutung ist, einmes­sungs­pflichtig. Um Klarheit darüber zu erhalten, welche baulichen Anlagen damit konkret gemeint sind, hat das Minis­terium des Innern und für Kommu­nales Brandenburg eine nicht abschlie­ßende Liste der einmes­sungs­pflich­tigen baulichen Anlagen erstellt. Bauliche Anlagen die vor dem 28. November 1991 fertig­ge­stellt wurden, unter­liegen grund­sätzlich nicht der Einmes­sungs­pflicht. Sobald Verän­de­rungen an der baulichen Anlage vorge­nommen werden, beispiels­weise durch einen Anbau, kann jedoch eine Einmes­sungs­pflicht entstehen.

Grund­sätzlich ist jede neu errichtete oder im Grundriss verän­derte bauliche Anlage, deren Nachweis im Liegen­schafts­ka­taster zur Erfüllung der Anfor­de­rungen des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft oder der Gesell­schaft von Bedeutung ist, einmes­sungs­pflichtig. Um Klarheit darüber zu erhalten, welche baulichen Anlagen damit konkret gemeint sind, hat das Minis­terium des Innern und für Kommu­nales Brandenburg eine nicht abschlie­ßende Liste der einmes­sungs­pflich­tigen baulichen Anlagen erstellt. Bauliche Anlagen die vor dem 28. November 1991 fertig­ge­stellt wurden, unter­liegen grund­sätzlich nicht der Einmes­sungs­pflicht. Sobald Verän­de­rungen an der baulichen Anlage vorge­nommen werden, beispiels­weise durch einen Anbau, kann jedoch eine Einmes­sungs­pflicht entstehen.

Die Einmes­sungs­pflicht trifft dabei i. d. R. den Eigen­tümer der baulichen Anlage. Dieser hat die notwen­digen Vermes­sungs­ar­beiten innerhalb von sechs Monaten nach Fertig­stellung zu veran­lassen. Die Einmessung ist von einer dafür zustän­digen Stelle, also einem Öffentlich bestellten Vermes­sungs­in­ge­nieur oder der jeweils zustän­digen Katas­ter­be­hörde durch­zu­führen. Unter­lässt der Eigen­tümer die Einmessung, so kann er von der Katas­ter­be­hörde aufge­fordert werden, die bauliche Anlage einmessen zu lassen. Darüber hinaus kann die Einmessung auch von Amts wegen durch die Katas­ter­be­hörde, auf Kosten des Einmes­sungs­pflich­tigen vorge­nommen werden.

Da es sich bei der Einmessung um eine hoheit­liche Leistung handelt, sind die Kosten der Einmessung in der Vermes­sungs­ge­büh­ren­ordnung festgelegt und richten sich nach dem Wert der baulichen Anlage.

Bauord­nungs­recht­liche Einmessung

Neben der Einmessung für das Liegen­schafts­ka­taster ergibt sich für den Bauherrn noch eine weitere Einmes­sungs­pflicht aus der Branden­bur­gi­schen Bauordnung. Sie dient zur Kontrolle, ob die in der Bauge­neh­migung festgelegt Grund­fläche und Höhenlage des Gebäudes einge­halten wurde. Um effektiv zu verhindern, dass das Bauwerk anders errichtet wird, als es genehmigt wurde, ist die Einmes­sungs­frist hier wesentlich kürzer. Binnen zwei Wochen nach Baubeginn ist der Bauauf­sichts­be­hörde durch Vorlage einer Einmes­sungs­be­schei­nigung eines Vermes­sungs­in­ge­nieurs die Einhaltung der geneh­migten Grund­fläche und Höhenlage nachzu­weisen. Die Einmessung erfüllt dabei auch eine Sicher­heits­funktion für den Bauherrn, denn nur durch diese Kontrolle können kostspielige Fehler in der Bauaus­führung recht­zeitig erkannt und vermieden werden.

Bauord­nungs­recht­liche Einmessung

Neben der Einmessung für das Liegen­schafts­ka­taster ergibt sich für den Bauherrn noch eine weitere Einmes­sungs­pflicht aus der Branden­bur­gi­schen Bauordnung. Sie dient zur Kontrolle, ob die in der Bauge­neh­migung festgelegt Grund­fläche und Höhenlage des Gebäudes einge­halten wurde. Um effektiv zu verhindern, dass das Bauwerk anders errichtet wird, als es genehmigt wurde, ist die Einmes­sungs­frist hier wesentlich kürzer. Binnen zwei Wochen nach Baubeginn ist der Bauauf­sichts­be­hörde durch Vorlage einer Einmes­sungs­be­schei­nigung eines Vermes­sungs­in­ge­nieurs die Einhaltung der geneh­migten Grund­fläche und Höhenlage nachzu­weisen. Die Einmessung erfüllt dabei auch eine Sicher­heits­funktion für den Bauherrn, denn nur durch diese Kontrolle können kostspielige Fehler in der Bauaus­führung recht­zeitig erkannt und vermieden werden.

Kosten einer Gebäudeeinmessung

Um Kosten zu sparen empfiehlt es sich, die Vermes­sungs­ar­beiten für die zwei Einmes­sungen in einem Vermes­sungs­termin zusam­men­zu­fassen und die Einmessung für das Liegen­schafts­ka­taster gleich im Zuge der Baukon­troll­messung für die Bauauf­sichts­be­hörde mit zu erledigen. Dazu ist es notwendig, dass der Grundriss des zukünf­tigen Bauwerks zum Vermes­sungs­termin erkennbar ist, was nur durch eine voraus­schauende Termin­planung zwischen dem Bauherrn, der Baufirma und dem Vermes­sungs­in­ge­nieur gelingt.

Darüber hinaus können Bauherrn von Eigen­heimen Gebühren sparen, indem bei der Einmessung des Wohnhauses die Einmessung von Neben­ge­bäuden, wie zum Beispiel einer Garage, gleich mit erledigt wird. Auch hierfür müssen die Grund­risse der jewei­ligen baulichen Anlagen erkennbar sein und somit ist hier ebenfalls eine umsichtige Termin­planung notwendig. Treten Sie zur Einmessung Ihrer baulichen Anlage mit uns in Kontakt, wir sind Ihnen gern behilflich und erstellen eine Kosten­schätzung für Ihre Gebäudeeinmessung.