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Amtlicher Lageplan — Bauvorlage zum Bauantrag

Jedes Bauvor­haben wird mehrmals gebaut, denn bevor es zum eigent­lichen Baubeginn kommt, wird das Objekt von Archi­tekten, Planern, Ingenieuren und nicht zuletzt den Bauherrn selbst durch­dacht und in Gedanken errichtet. Auch die Bauauf­sichts­be­hörden führen derartige Vorüber­le­gungen durch und daher ist in Brandenburg in den meisten Fällen ein Geneh­mi­gungs­ver­fahren erfor­derlich, dass durch den vom Bauherrn einge­reichten Bauantrag beginnt. Um eine einheit­liche und solide Grundlage zu schaffen, müssen dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvor­habens und die Bearbeitung des Bauan­trags erfor­der­lichen Unter­lagen, die sogenannten Bauvor­lagen, beigefügt werden. Ein amtlicher Lageplan wird bei den meisten Bauvor­haben von den Baube­hörden als Bauvorlage gefordert. Welche Bauvor­lagen für die Errichtung einer baulichen Anlage benötigt werden und welchen Inhalt diese umfassen müssen, ist in der Branden­bur­gi­schen Bauvor­la­gen­ver­ordnung geregelt.

Amtlicher Lage — Bauvorlage zum Bauantrag

Jedes Bauvor­haben wird mehrmals gebaut, denn bevor es zum eigent­lichen Baubeginn kommt, wird das Objekt von Archi­tekten, Planern, Ingenieuren und nicht zuletzt den Bauherrn selbst durch­dacht und in Gedanken errichtet. Auch die Bauauf­sichts­be­hörden führen derartige Vorüber­le­gungen durch und daher ist in Brandenburg in den meisten Fällen ein Geneh­mi­gungs­ver­fahren erfor­derlich, dass durch den vom Bauherrn einge­reichten Bauantrag beginnt. Um eine einheit­liche und solide Grundlage zu schaffen, müssen dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvor­habens und die Bearbeitung des Bauan­trags erfor­der­lichen Unter­lagen, die sogenannten Bauvor­lagen, beigefügt werden. Ein amtlicher Lageplan wird bei den meisten Bauvor­haben von den Baube­hörden als Bauvorlage gefordert. Welche Bauvor­lagen für die Errichtung einer baulichen Anlage benötigt werden und welchen Inhalt diese umfassen müssen, ist in der Branden­bur­gi­schen Bauvor­la­gen­ver­ordnung geregelt.

Amtlicher Lageplan

Neben den vom Objekt­planer (z. B. ein Architekt oder Bauin­ge­nieur) gefer­tigten Bauzeich­nungen ist der amtliche Lageplan im Land Brandenburg eine der wichtigsten Bauvor­lagen. Er stellt eine entschei­dende Grundlage für die Beurteilung eines Bauvor­habens dar, da er den für die Planung und Beurteilung des Bauvor­habens relevanten IST-Zustand des Baugrund­stücks abbildet. Er wird daher i. d. R. von der Bauauf­sichts­be­hörde als notwendige Bauvorlage gefordert.

Der amtliche Lageplan muss von einem Öffentlich bestellten Vermes­sungs­in­ge­nieur oder der jeweils zustän­digen Katas­ter­be­hörde auf Grundlage der Liegen­schafts­karte und in der Örtlichkeit durch­ge­führten Vermes­sungen erstellt werden. Dabei werden auch die Grund­stücks­grenzen in dem erfor­der­lichen Umfang unter­sucht. Der amtliche Lageplan enthält alle für die Beurteilung des Bauvor­habens relevanten Tatbe­stände an Grund und Boden, welche durch die Vermes­sungs­stelle mit öffent­lichem Glauben beurkundet werden. Dazu zählen unter anderem:

  • die maßstäb­liche Lage des Grundstücks,
  • Flächen- und Eigen­tü­mer­an­gaben zum Baugrund­stück und den benach­barten Grundstücken,
  • Angaben zur Lage, Höhe und recht­lichen Eigen­schaft von Grenz­punkten bzw. Flurstücksgrenzen,
  • Angaben zu angren­zenden öffent­liche Verkehrsflächen,
  • Festset­zungen eines Bebau­ungs­planes oder einer anderen Satzung sowie recht­liche Belas­tungen des Baugrund­stücks z. B. durch Baulasten oder Dienstbarkeiten
  • und die bedeut­samen vorhan­denen baulichen Anlagen und deren Abstands­flächen auf dem Baugrund­stück und den benach­barten Grundstücken.

Die für den amtlichen Lageplan zu verwen­denden Zeichen und Farben sind in der Branden­bur­gi­schen Bauvor­la­gen­ver­ordnung und der Planzei­chen­ver­ordnung geregelt.

Objekt­be­zo­gener Lageplan und Projekteintragung

Der amtliche Lageplan ist darüber hinaus Grundlage für die Erstellung weiterer, als Bauvorlage einzu­rei­chender Pläne. Dazu zählt z. B. der objekt­be­zogene Lageplan, der neben einer Vielzahl relevanter Angaben, insbe­sondere Angaben zur Lage und Höhe der geplanten baulichen Anlage sowie deren Abstands­flächen enthält. Der objekt­be­zogene Lageplan kann vom Vermes­sungs­in­ge­nieur oder dem Objekt­planer (z. B. ein Architekt) erstellt werden. Auf die Erstellung eines objekt­be­zo­genen Lageplans kann jedoch auch verzichtet werden, wenn die Angaben aus dem objekt­be­zo­genen Lageplan im amtlichen Lageplan aufge­nommen werden. Diese in der Praxis etablierte Vorge­hens­weise wird als Projekt­ein­tragung bezeichnet und nach Abstimmung mit dem Archi­tekten i. d. R. ebenfalls vom Vermes­sungs­in­ge­nieur durchgeführt.

Die Projekt­ein­tragung wird dabei nur nachrichtlich im amtlichen Lageplan geführt, d. h. sie wird nicht mit öffent­lichem Glauben beurkundet. In einigen Fällen kann es auch sinnvoll sein, neben dem amtlichen Lageplan mit Projekt­ein­tragung einen zusätz­lichen objekt­be­zo­genen Lageplan zu erstellen.

Objekt­be­zo­gener Lageplan und Projekteintragung

Der amtliche Lageplan ist darüber hinaus Grundlage für die Erstellung weiterer, als Bauvorlage einzu­rei­chender Pläne. Dazu zählt z. B. der objekt­be­zogene Lageplan, der neben einer Vielzahl relevanter Angaben, insbe­sondere Angaben zur Lage und Höhe der geplanten baulichen Anlage sowie deren Abstands­flächen enthält. Der objekt­be­zogene Lageplan kann vom Vermes­sungs­in­ge­nieur oder dem Objekt­planer (z. B. ein Architekt) erstellt werden. Auf die Erstellung eines objekt­be­zo­genen Lageplans kann jedoch auch verzichtet werden, wenn die Angaben aus dem objekt­be­zo­genen Lageplan im amtlichen Lageplan aufge­nommen werden. Diese in der Praxis etablierte Vorge­hens­weise wird als Projekt­ein­tragung bezeichnet und nach Abstimmung mit dem Archi­tekten i. d. R. ebenfalls vom Vermes­sungs­in­ge­nieur durch­ge­führt. Die Projekt­ein­tragung wird dabei nur nachrichtlich im amtlichen Lageplan geführt, d. h. sie wird nicht mit öffent­lichem Glauben beurkundet. In einigen Fällen kann es auch sinnvoll sein, neben dem amtlichen Lageplan mit Projekt­ein­tragung einen zusätz­lichen objekt­be­zo­genen Lageplan zu erstellen.

Abstands­flä­chen­nachweis und Nachweis zum Maß der baulichen Nutzung

Die Abstands­flächen der geplanten baulichen Anlagen sind i. d. R. nicht nur zeich­ne­risch durch die Projek­tei­tragung, sondern auch rechne­risch gegenüber der Bauauf­sichts­be­hörde nachzu­weisen. Genauso verhält es sich mit dem Maß der baulichen Nutzung, das durch die geplanten baulichen Anlagen einge­halten werden muss. Das Maß der baulichen Nutzung kann durch einen Bebau­ungsplan festge­setzt werden und schreibt beispiels­weise einen maximalen Anteil der bebau­baren Grund­stücks­fläche vor. Die rechne­ri­schen Nachweise zu den Abstands­flächen und zum Maß der baulichen Nutzung werden daher von uns im Zusam­menhang mit der Projekt­ein­tragung erstellt und zusammen mit dem amtlichen Lageplan ausgeliefert.

Kosten

Da es sich bei der Erstellung eines amtlichen Lageplans um eine hoheit­liche Leistung handelt, sind die Kosten für die Anfer­tigung von amtlichen Lageplänen in der Vermes­sungs­ge­büh­ren­ordnung festgelegt und danach abzurechnen. Die Kosten richten sich dabei nach der Größe des Baufeldes. Die weiteren Kosten für die Projekt­ein­tragung bzw. den objekt­be­zo­genen Lageplan sowie den Abstands­fä­chen­nachweis und die Berech­nungen zum Maß der baulichen Nutzung sind privat­recht­licher Natur und werden daher gesondert abgerechnet.

Letztlich können die Kosten für die Erstellung eines amtlichen Lageplans inklusive der weiteren erfor­der­lichen Nachweise am besten anhand einer konkreten Fallkon­stel­lation ermittelt werden. Treten Sie zur Verwirk­li­chung Ihres Projekts einfach mit uns in Kontakt. Wir beraten Sie gern und übermitteln Ihnen eine Kosten­schätzung für die Erstellung eines amtlichen Lageplans.